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VGH Bayern, 30.04.2010 - 3 B 09.1665 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zur Frage der Beschränkung der Pensionsfestsetzungsbehörde bei der ihr zukommenden Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt, wenn die Ernennungsbehörde die von ihr verfügte Ruhestandsversetzung wie die ihr zugrunde gelegte Dienstunfähigkeit ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung der Pensionsfestsetzungsbehörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt bei Begründung einer Dienstunfähigkeit mit dem Vorliegen eines Dienstunfalls durch die Ernennungsbehörde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 25.11.2008 - M 5 K 07.4561
- VGH Bayern, 30.04.2010 - 3 B 09.1665
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- VG München, 07.03.2005 - M 5 E 04.4437
Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2010 - 3 B 09.1665
Dass die Klägerin insoweit auch ohne die unmittelbare Arbeit am Patienten ihrer Stellung als Akademische Oberrätin entsprechend amtsangemessen beschäftigt gewesen sei, stehe rechtskräftig fest aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2005 (Az. M 5 E 04.4437) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2005 (Az. 3 CE 05.829), durch die die anderslautende Auffassung der Klägerin nicht bestätigt, sondern in denen ausgeführt worden sei, eine Beschäftigung vor allem in der zahnärztlichen Vorklinik entspreche dem Aufgabenbereich einer Akademischen Oberrätin. - VGH Bayern, 10.08.2005 - 3 CE 05.829
Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2010 - 3 B 09.1665
Dass die Klägerin insoweit auch ohne die unmittelbare Arbeit am Patienten ihrer Stellung als Akademische Oberrätin entsprechend amtsangemessen beschäftigt gewesen sei, stehe rechtskräftig fest aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2005 (Az. M 5 E 04.4437) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2005 (Az. 3 CE 05.829), durch die die anderslautende Auffassung der Klägerin nicht bestätigt, sondern in denen ausgeführt worden sei, eine Beschäftigung vor allem in der zahnärztlichen Vorklinik entspreche dem Aufgabenbereich einer Akademischen Oberrätin.
- VGH Bayern, 06.05.2019 - 14 B 17.1926
Zeckenbissbedingte Arthritis als Dienstunfall
Eine Tatbestandswirkung eines vorgängigen Bescheids der Ernennungsbehörde über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, der sich zur Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfallfolgen äußert, kommt demnach für die spätere Feststellung von Dienstunfallfolgen durch Festsetzungsbehörde und Verwaltungsgerichte nur dann und insoweit in Frage, als der Tenor des vorgängigen Bescheids der Ernennungsbehörde eine Kausalitätsfeststellung zu einer Unfallfolge enthält, wohingegen eine solche Bindungswirkung ausscheidet, wenn eine entsprechende Feststellung nur in den Gründen des Bescheids der Ernennungsbehörde enthalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2010 - 3 B 09.1665 - juris Rn. 27 m.w.N;… B.v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 - juris Rn. 14 m.w.N;… U.v. 13.9.2016 - 14 B 15.1196 - juris Rn. 34 m.w.N.). - VG Bayreuth, 18.02.2011 - B 5 K 09.819
Prüfungsumfang der Pensionsfestsetzungsbehörde bei der Prüfung der …
Die Festsetzungsbehörde hat aber eine eigenständige Prüfungsbefugnis zur Beantwortung der Frage, ob die festgestellte Dienstunfähigkeit wesentlich auf die Dienstunfälle bzw. eine - hier nicht bestehende - Berufserkrankung zurückzuführen ist (BayVGH, Beschluss vom 30.04.2010, Az. 3 B 09.1665;… Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 5 o zu § 36 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Oktober 2010, Erl. 3 zu § 36 BeamtVG).Dabei muss sich die Ernennungsbehörde nach der Natur der Sache auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehen, in dem sich ihrer Auffassung nach die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten manifestiert und der ursächlich für die Ruhestandsversetzung ist, ohne dass sie dabei zu berücksichtigen hat, ob es sich hier um einen Dienstunfall bzw. dessen Folgen handelt (BayVGH, Beschluss vom 30.04.2010, a.a.O.).
- VGH Bayern, 25.07.2013 - 3 C 11.506
Kostenfestsetzung; Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung; Beschwer
Der Senat gab der Klage der Antragstellerin vom 12. Oktober 2007 (M 5 K 07.4561) mit Beschluss vom 30. April 2010 (3 B 09.1665) statt und erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auf; auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.